{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-10_2013-09-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7604", "Checksum": "56d6e0175897a09ee868679900080659"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.09.2013 2013_OG BI 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. 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Juli 2011 liess der\nBeschwerdeführer durch seinen Verteidiger Einsprache erheben. Dieser bezeichnete die\nEinsprache als vorsorglich und wies darauf hin, dass nach Rücksprache mit dem\nBeschwerdeführer mitgeteilt werde, ob an der Einsprache festgehalten werde. Die Mitteilung\nwurde zunächst vergessen. Erst rund zwei Jahre später stand fest, dass die Einsprache\naufrecht erhalten bleibt. Der Fortgang des Verfahrens wurde zwar durch den Verteidiger des\nBeschwerdeführers gestört. Indessen wäre es der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres\nmöglich gewesen, anstatt den Verteidiger des Beschwerdeführers mehrmals an die fehlende\nMitteilung zu erinnern (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2012 und\nAktennotiz derselben vom 03.06.2013), das Verfahren einfach fortzusetzen. Nun droht der\nEintritt der Verfolgungsverjährung (Art. 109 und Art. 104 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). Gemäss\nRechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz beträgt die Dauer für rechtshilfeweise\nBeweiserhebungen in der Slowakei drei bis neun Monate. Immerhin ist ein\nRechtshilfeersuchen nach Art. 1 ZP II EUeR innert kürzester Frist zu erledigen. Aus dieser\nBestimmung kann indessen keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass der ersuchte Staat\ndas Rechtshilfeersuchen innerhalb einer vom ersuchenden Staat vorgegebenen Frist\nerledigen muss (BBl 2003 S. 3272). Es ist also zweifelhaft, ob eine rechtshilfeweise\nEinvernahme noch rechtzeitig stattfinden kann (vgl. AJP 2000 S. 531). Da die\nVerfahrensleitung der Beschwerdegegnerin oblag, was ihr ermöglicht hätte, die\nBeweiserhebungen innert nützlicher Frist durchführen zu lassen, dürfen diese Zweifel dem\nBeschwerdeführer aber nicht angelastet werden. Insgesamt kann das Gesuch um\nrechtshilfeweise Einvernahme nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.\n\n4. Weiter ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dem Prinzip der\nVerhältnismässigkeit Genüge getan sei, indem dem Beschwerdeführer angeboten worden\nsei, die Einvernahme auf einen Termin zu legen, an dem er sich ohnehin (beruflich oder\nprivat) in der Schweiz aufhalten würde, was bei einem Berufschauffeur regelmässig der Fall\nsein dürfte. Hingegen hält der Beschwerdeführer eine Einvernahme in der Schweiz\nangesichts des Reiseweges und diesbezüglichen Kosten für unverhältnismässig. Ausserdem\nhalte er sich nicht oft in der Schweiz auf.\n\na) Die Rechtshilfe untersteht immer dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Dies gilt\nsowohl für die Prüfung ausländischer Ersuchen durch die Schweiz als auch für\nschweizerische Ersuchen (vgl. BGE 106 Ib 351 E. 3a; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3685;\nSabine Gless, Internationales Strafrecht, Basel 2011, Rn. 378). Obwohl die\nUnverhältnismässigkeit gegenüber dem Verfolgten im Zentrum des Interesses steht, kann\nsich auch aus dem Missverhältnis zwischen staatlichem Verfahrensaufwand und Resultat\neine Unverhältnismässigkeit ergeben (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3698).\n\nb) Die Inbetriebnahme des SVZ führte dazu, dass die Fallzahlen in Bezug auf\nWiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Bestimmungen über die\nRuhezeit (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen\nStrassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals [AETR, SR 0.822.725.22]; Verordnung über die\nArbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen\n[Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221]) eine erhebliche Steigerung erfahren haben (vgl.\nRechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011\nS. 34 f.). Hierbei handelt es sich also um Massendelikte. Unter anderem ergeben sich die\nDelikte aufgrund technischer Kontrollen im SVZ. Der Sachverhalt weist daher eine gewisse\nTechnizität auf. Hingegen ist die persönliche Komponente der beschuldigten Person von\ngeringerer Bedeutung, womit der anlässlich einer Einvernahme gewonnene persönliche\nEindruck von untergeordneter Bedeutung ist. Überdies erlaubt es die grosse Anzahl Fälle der\nBeschwerdegegnerin, eine gewisse Standardisierung vorzunehmen. Insgesamt erscheint es\nder Beschwerdegegnerin zumutbar, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einvernehmen\nzu lassen. Letztlich ist aber massgebend, dass eine ausländische beschuldigte Person nicht\nverpflichtet ist, einer Vorladung zur Einvernahme in der Schweiz Folge zu leisten\n(Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 73 und 83). Wenn die Vorladung misslingt, ist es indessen\nmöglich, auf dem Wege der Rechtshilfe die Einvernahme zu veranlassen (Bundesamt für\nJustiz, a.a.O., S. 83). Umgekehrt muss auch, wer in der Schweiz eine Vorladung einer\nausländischen Behörde entgegennimmt, der Ladung aus dem Ausland nicht Folge leisten\n(Sabine Gless, a.a.O., Rn. 292).\n\nGesagtes erhellt, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und\nder angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den\nBeschwerdeführer durch die zuständigen slowakischen Behörden rechtshilfeweise\neinvernehmen zu lassen.\n"}