{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-10_2013-09-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7604", "Checksum": "56d6e0175897a09ee868679900080659"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.09.2013 2013_OG BI 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:49", "Checksum": "e5678f4e85bcea07d098bdd80b9c6ca3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.09.2013 2013_OG BI 13 10\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. \n\n bb) Im Verhältnis Schweiz Slowakei gelangt das Europäische Übereinkommen über\ndie Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung (SR 0.351.1; nachfolgend: EUeR). Ergänzung\nfindet dieses durch das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die\nRechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; nachfolgend: ZP II EUeR; dazu Gunhild Godenzi, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\nZürich 2010, N. 12 f. zu Art. 144 m.H.) und das Schengener Durchführungsübereinkommen\n(Art. 48 - 53 SDÜ; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen,\nBasel 2011, N. 3235 und 3238). Das EUeR sieht nicht vor, dass beschuldigte Personen eine\nPflicht trifft, einer Vorladung im Ausland Folge zu leisten (vgl. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a\nEUeR; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 9.\nAufl., 2009, S. 73). Dementsprechend dürfen vorgeladene Personen weder im ersuchenden\nnoch im ersuchten Staat irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt\nwerden, wenn sie die Vorladung missachten (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 83). Damit\nkann das Fernbleiben des Beschwerdeführers diesem nicht zum Nachteil gereichen, mithin\nsolches nicht abgewendet werden muss. Es fehlt der Beschwerdeführung also der praktische\nNutzen, womit auf die Beschwerde, soweit die Vorladung zur Einvernahme vom 17. Juni\n2013 angefochten ist, nicht einzutreten ist.\n\ncc) Die Notwendigkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte\nPerson ist unbestritten. Die Einvernahme der beschuldigten Person ist Ausfluss des\nrechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 157 Abs. 2 StPO) sowie\nTeil der Beweisaufnahme (Art. 6, Art. 143 Abs. 4 und 5, Art. 311 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1\nStPO; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 717; Gunhild Godenzi, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 157\nStPO; Schmid, Kommentar, a.a.O., Art. 157 N. 1). Erhebt die beschuldigte Person\nEinsprache, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Beweise abzunehmen. Dazu\ngehört die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 355 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2\nStPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich 2012, S. 642; Franz Riklin, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 355; Schmid, Kommentar, a.a.O.,\nArt. 355 N. 1). Was das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme anbelangt, besitzt der\nBeschwerdeführer also ein rechtlich geschütztes Interesse.\n\nb) Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).\nDie zehntägige Beschwerdefrist sowie die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1\ni.V.m. Art. 384 lit. b sowie Art. 390 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).\n\nAuf die Beschwerde ist somit nur teilweise einzutreten.\n2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung\nund Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und -verzögerung, die unvollständige\noder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und Unangemessenheit gerügt werden (Art.\n393 Abs. 2 lit. a - c StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt\n(Art. 397 Abs. 1 StPO).\n\n3. Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegten Verstösse am 3. Februar 2011 festgestellt worden seien und somit die Verjährung\nam 2. Februar 2014 eintrete. Nachdem der Beschwerdeführer auch innert mehrmals\nerstreckter Frist erst am 3. Juni 2013 mitteilte, dass an der Einsprache festgehalten werde,\nsei das Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme so kurz vor Eintritt der Verjährung als\nrechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die Erledigung eines solchen Gesuches benötige\nmehrere Monate wenn nicht gar Jahre. Darüber hinaus würde bei Übertretungen oftmals\nschon gar keine Rechtshilfe geleistet. Dementgegen bringt der Beschwerdeführer vor, die\nBeschwerdegegnerin sei für die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer verantwortlich. Die\nVerfahrensleitung liege nämlich bei der Beschwerdegegnerin, welche – ohne Zutun des\nBeschwerdeführers – über Monate hinweg nichts anordnete, wiewohl die gesetzten Fristen\nabgelaufen gewesen seien. Ausserdem lasse sich ein Verzicht auf die Durchführung eines\nRechtshilfeverfahrens nicht damit begründen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin mit\nVerzögerungen zu rechnen sei.\n\na) Das EUeR verpflichtet die Vertragsstaaten zur Leistung von Rechtshilfe in\nStrafsachen (Art. 1 Ziff. 1 EUeR; siehe jedoch Art. 1 ZP II EUeR). Unter den Begriff der\nStrafsache fallen neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungstatbestände (BJM\n1985 S. 122). Die Rechtshilfe kann bei politischen und fiskalischen Delikten (Art. 2 EUeR)\nverweigert werden. Das Übereinkommen beschlägt unter anderem die Vornahme von\nUntersuchungshandlungen (Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 3232 und\n3788). Gründe, weshalb die Rechtshilfe vom ersuchten Staat, also der Slowakei, hier\nverweigert werden könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n"}