{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-10_2013-09-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7604", "Checksum": "56d6e0175897a09ee868679900080659"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 30.09.2013 2013_OG BI 13 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 8 und Art. 11 Ziff. 1 lit. a EUeR. Art. 61 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 205 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 1 StPO. 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Damit kann das Fernbleiben der\nbeschuldigten Person dieser nicht zum Nachteil gereichen. Wenn die\nVorladung misslingt, ist es indessen möglich, auf dem Wege der Rechtshilfe\ndie Einvernahme zu veranlassen. Die Einvernahme der beschuldigten Person\nist Ausfluss des rechtlichen Gehörs sowie Teil der Beweisaufnahme. Die\nVerfahrensleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen\nBeweiserhebungen innert nützlicher Frist ergehen. Ist dem nicht so, darf die\nrechtshilfeweise Einvernahme der beschuldigten Person nicht mit der\nBegründung verwehrt werden, es drohe der Eintritt der Verfolgungsverjährung.\nGutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Anweisung, die\nbeschuldigte Person rechtshilfeweise einzuvernehmen.\n\nObergericht, 30. September 2013, OG BI 13 10\n(Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, BGE\n1B_377/2013 vom 27.03.2014)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche\nVoraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid\nin der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind\ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht\neintreten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,\nZürich 2011, N. 546 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,\nZürich 2009, N. 321 ff.). Angefochten ist vorliegend die Vorladung zur Einvernahme vom 17.\nJuni 2013, wonach der Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 durch die Beschwerdegegnerin in\nAltdorf hätte vernommen werden sollen. Der Beschwerdeführer blieb indes dieser\nEinvernahme fern. Des Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr, dass\ndem Gesuch um rechtshilfeweise Einvernahme nicht stattgegeben worden ist. Eine\nBeschwerde gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Anfechtungsobjekte ist denkbar\n(Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Patrick Guidon, a.a.O., N. 101 und\n106), soweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit der Beschwerdeführer die\nfraglichen Verfügungen anfechten kann, muss er durch diese beschwert sein\n(Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 N.\n18). Darauf ist näher einzugehen.\n\na) Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die Partei oder\nein anderer Verfahrensbeteiligter bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erzielen könnte\n(Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1559).\nAngestrebt wird eine günstigere Entscheidung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 96 N.\n18). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt der Beschwerde noch vorhanden sein,\nwas etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres\nder Fall ist (BGE 103 IV 117 f. 1a; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.12.2012,\nOG BI 12 11, E. 1b; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2).\naa) Die anberaumte Einvernahme konnte infolge Abwesenheit des\nBeschwerdeführers nicht stattfinden. Davon konnte aufgrund der Beschwerdeführung\nausgegangen werden. Jedoch hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird,\ngrundsätzlich der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO; Stefan Christen,\nAnwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung,\nZürich 2010, S. 103 f.). Das unentschuldigte Ausbleiben der beschuldigten Person kann für\ndiese ungünstige Rechtsfolgen nach sich ziehen. In einem solchen Fall kann sie mit einer\nOrdnungsbusse bestraft werden und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4\nStPO). Hat die beschuldigte Person eine Einsprache erhoben und bleibt sie trotz Vorladung\neiner Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt die Einsprache gemäss Wortlaut von Art. 355\nAbs. 2 StPO sodann als zurückgezogen (vgl. aber BGE 6B_152/2013 vom 27.05.2013).\nDiese im nationalen Recht statuierten Rechtsfolgen können indes aufgrund der\nAnwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge im Bereich der internationalen Rechtshilfe in\nStrafsachen infolge eines Auslandbezugs zurückgedrängt werden. Vorliegend bestehen die\nBerührungspunkte mit dem Ausland darin, dass der Beschwerdeführer slowakischer\nStaatsbürger ist und in der Slowakei Wohnsitz hat.\n\n"}