Die Beschwerdeinstanz bemerkte bereits in der Verfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen (E. 5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist das Wiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2012 als aussichtlos einzustufen, womit die Beschwerdegegenerin zu Recht die amtliche Verteidigung nicht bewilligte.