b und 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 132 N. 2; vgl. Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 130 und N. 9 ff. zu Art. 132). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.