3. b) Die Wiederherstellung stellt einen Rechtsbehelf dar, der es erlaubt, eine verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig zu betrachten (Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 94). Das hier streitige Wiederherstellungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache mit Gesuch vom 12. Oktober 2012 in Gang gesetzt. Kurz darauf ist der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und 2 StPO