b und Abs. 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der Bemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens ist das Wiederherstellungsgesuch als aussichtslos einzustufen, mithin die Staatsanwaltschaft für das Wiederherstellungsverfahren zu Recht keine amtliche Verteidigung gewährte. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 27. März 2013, OG BI 13 3 Aus den Erwägungen: