Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Indessen setzte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsverfahren in Gang. Dafür beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Inzwischen erwuchs der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft. Unter diesen Umständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.