Strafprozessordnung. Art. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO. Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 am 12. und 30. Januar 2012 Einsprachen. In der Folge trat das erstinstanzliche Gericht auf diese nicht ein. Es befand Erstere für formungültig, Letztere für nicht fristgerecht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen.