{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-03-Str_2013-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6653", "Checksum": "cc4fd24f55babf3958d9d335f806354b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 03 Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.03.2013 2013_OG BI 13 03 Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:57", "Checksum": "80c79a5a8f86c7bdba012f882fb1d57a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.03.2013 2013_OG BI 13 03 Strafprozessordnung\nRegeste:\nArt. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 94, Art. 132 und Art. 133 Abs. 1 StPO. Gesuch um\nWiederherstellung der Einsprachefrist. Beschwerde gegen die Verweigerung\nder amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer erhob gegen den\nStrafbefehl vom 10. Januar 2012 am 12. und 30. Januar 2012 Einsprachen. In\nder Folge trat das erstinstanzliche Gericht auf diese nicht ein. Es befand\nErstere für formungültig, Letztere für nicht fristgerecht. Die dagegen erhobene\nBeschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz gelangte zum\nSchluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung\nmöglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht\neinzureichen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Indessen setzte der\nBeschwerdeführer ein Wiederherstellungsverfahren in Gang. Dafür beantragte\nder Beschwerdeführer die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Inzwischen\nerwuchs der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft. Unter diesen\nUmständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im\nSinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO in Frage und nur dann, wenn\ndas Wiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der\nBemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten\nBeschwerdeverfahrens ist das Wiederherstellungsgesuch als aussichtslos\neinzustufen, mithin die Staatsanwaltschaft für das\nWiederherstellungsverfahren zu Recht keine amtliche Verteidigung gewährte.\nAbweisung der Beschwerde.\n\nObergericht, 27. März 2013, OG BI 13 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. b) Die Wiederherstellung stellt einen Rechtsbehelf dar, der es erlaubt, eine\nverspätete Prozesshandlung als rechtzeitig zu betrachten (Daniela Brüschweiler, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\nZürich 2010, N. 1 zu Art. 94). Das hier streitige Wiederherstellungsverfahren wurde vom\nBeschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache mit Gesuch vom 12. Oktober 2012 in\nGang gesetzt. Kurz darauf ist der Strafbefehl vom 10. Januar 2012 in Rechtskraft\nerwachsen. Unter diesen Umständen kommt lediglich die Bestellung einer amtlichen\nVerteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b und 2 StPO in Frage und nur dann, wenn das\nWiederherstellungsgesuch nicht aussichtslos erscheint (Niklaus Schmid, StPO\nPraxiskommentar, Zürich 2009, Art. 132 N. 2; vgl. Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 11 zu Art. 130 und N. 9 ff. zu Art. 132). Als\naussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren\nanzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die\nVerlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen\ngilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren\nungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob\neine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung\nzu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene\nRechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie\nnichts kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1; BGE 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.4). Die\nBeschwerdeinstanz bemerkte bereits in der Verfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012,\ndass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache\nfrist- und formgerecht einzureichen (E. 5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist das\nWiederherstellungsgesuch vom 12. Oktober 2012 als aussichtlos einzustufen, womit die\nBeschwerdegegenerin zu Recht die amtliche Verteidigung nicht bewilligte.\n"}