Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1; BGE 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.4). Die Beschwerdeinstanz bemerkte bereits in der Verfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen (E. 5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos einzustufen.