6. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren kann unter Umständen von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden (vgl. etwa BGE 1B_705/2011 vom 09.05.2012 E. 2.3.2, 1B_732/2011 vom 19.01.2012 E. 7.2). Für das vorliegende Verfahren muss ein solcher Vorbehalt gemacht werden. Gleiches galt für die amtliche Verteidigung im streitigen Wiederherstellungsverfahren (siehe Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2013, OG BI 13 3, E. 3b). Eine andere Regelung für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht.