Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die nochmalige Einspracheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen (vgl. forumpoenale 5/2012 S. 282). Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden (Art. 94 Abs. 1 StPO), folglich das Wiederherstellungsgesuch von der Beschwerdegegnerin zu Recht negativ beschieden wurden. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.