Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte diese Darstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 dem Beschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete, zugestellt werden konnte (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.09.2012, OG BI 12 3, E. 5a). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die nochmalige Einspracheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen (vgl. forumpoenale 5/2012 S. 282).