32 Abs. 2 Satz 2 BV; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 482). Letzteres wird zur Begründung der vorgenannten Rechtsprechung herangezogen. Deren Anwendung vorliegend nur in Frage kommen kann, sofern der Beschwerdeführer nicht durch eigenes Verschulden eine Ursache für das Versäumnis gesetzt hat (vgl. dazu Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 1695). Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 2012 darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist. Gleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt.