trotz zweimaligem Ansuchen und der Folgenschwere einer Verurteilung keine amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) bestellt (vgl. forumpoenale 3/2012 S. 169 f. m.H.). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen dafür als nicht erfüllt. Diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer aber auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Die beschuldigte Person hat nicht nur das Recht auf Beizug eines Verteidigers (Art. 127 Abs. 1 und 5 sowie Art. 129 Abs. 1 StPO), sondern zumindest im Rahmen der amtlichen Verteidigung auf umfassende Aufklärung und effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV;