Schmid, Kommentar, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 94 N. 8). Mit Blick auf diese Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer aus, es könne sich nicht anders verhalten, wenn die beschuldigte Person, der zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, selber die Frist verpasst. In einem solchen Fall wäre nachträglich ein amtlicher Verteidiger einzusetzen und die Frist wiederherzustellen. Für den Beschwerdeführer wurde bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Art. 356 StPO) trotz zweimaligem Ansuchen und der Folgenschwere einer Verurteilung keine amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) bestellt (vgl. forumpoenale 3/2012 S. 169 f. m.H.).