b) Grundsätzlich ist das Verhalten eines Rechtsbeistandes der Partei anzurechnen. Die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet nach Lehre und Praxis dort ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen amtlicher Verteidigung Fristen versäumt oder die Mandatsführung andere schwerwiegende Fehlleistungen offenbart (BGE 1B_250/2012 vom 31.07.2012 E. 2.3; ZR 1997 Nr. 6 E. 4; Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 f. zu Art. 94; Schmid, Kommentar, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art.