Angesichts der kurz zuvor eingereichten Einsprache vom 12. Januar 2012 erscheint dieses Vorbringen wenig glaubhaft. Sodann gibt der sich in den Akten befindliche psychiatrische Bericht vom 22. Mai 2012 (Gesuch des Beschwerdeführers vom 12.10.2012, Beil. 4) zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Januar 2012 keine Auskunft. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte Person mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein Wiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer Krankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist jedoch vorliegend nicht erstellt.