Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 6B_230/2010 vom 15.07.2010 E. 2.2). Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe es seinen psychischen Zustand verunmöglicht, die Einsprache entsprechend dem Ratschlag der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 formgültig nochmals einzureichen (vgl. dazu das Schreiben ʺAblauf aus meiner Erinnerungʺ [Gesuch des Beschwerdeführers vom 12.10.2012, Beil. 3]). Angesichts der kurz zuvor eingereichten Einsprache vom 12. Januar 2012 erscheint dieses Vorbringen wenig glaubhaft.