4. a) Materielle Voraussetzung der Wiederherstellung ist die Schuldlosigkeit des Gesuchstellers am Säumnis. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation möglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Diese Gründe können objektiver oder subjektiver Natur sein (Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 35 zu Art. 94; vgl. auch Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 50).