Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden. Eine fehlende amtliche Verteidigung vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Abweisung der Beschwerde. Angesichts der Bemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos einzustufen, folglich Abweisung des Gesuches um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Obergericht, 27. März 2013, OG BI 13 2 Aus den Erwägungen: