Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte Person mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein Wiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer Krankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist. Gleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die nochmalige Einspacheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen. Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden.