Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz gelangte in der damaligen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer verlangte nun, die Einsprache vom 30. Januar 2012 zugleich als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte Person mitunter eine erhebliche Belastung darstellen.