Strafprozessordnung. Art. 94, Art. 132 und Art. 354 Abs. 1 StPO. Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Beschwerde gegen dessen abschlägige Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 am 12. und 30. Januar 2012 Einsprachen. Für den Beschwerdeführer wurde bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt. Das erstinstanzliche Gericht trat auf die Einsprachen nicht ein. Es befand Erstere für formungültig, Letztere für nicht fristgerecht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.