{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-02-Str_2013-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6652", "Checksum": "2942312b1e93a546bfa11a27f978bfbd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 02 Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.03.2013 2013_OG BI 13 02 Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 94, Art. 132 und Art. 354 Abs. 1 StPO. 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Mit Blick auf diese Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer aus, es könne\nsich nicht anders verhalten, wenn die beschuldigte Person, der zu Unrecht kein amtlicher\nVerteidiger beigegeben wurde, selber die Frist verpasst. In einem solchen Fall wäre\nnachträglich ein amtlicher Verteidiger einzusetzen und die Frist wiederherzustellen. Für den\nBeschwerdeführer wurde bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Art. 356 StPO) trotz\nzweimaligem Ansuchen und der Folgenschwere einer Verurteilung keine amtliche\nVerteidigung (Art. 132 StPO) bestellt (vgl. forumpoenale 3/2012 S. 169 f. m.H.). Die\nBeschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen dafür als nicht erfüllt. Diesbezüglich\nverzichtete der Beschwerdeführer aber auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.\nDie beschuldigte Person hat nicht nur das Recht auf Beizug eines Verteidigers (Art. 127 Abs.\n1 und 5 sowie Art. 129 Abs. 1 StPO), sondern zumindest im Rahmen der amtlichen\nVerteidigung auf umfassende Aufklärung und effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK,\nArt. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 482). Letzteres wird zur Begründung der\nvorgenannten Rechtsprechung herangezogen. Deren Anwendung vorliegend nur in Frage\nkommen kann, sofern der Beschwerdeführer nicht durch eigenes Verschulden eine Ursache\nfür das Versäumnis gesetzt hat (vgl. dazu Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 1695). Die\nBeschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13.\nJanuar 2012 darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist.\nGleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer\nlaut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte diese\nDarstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen\nwerden, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 dem\nBeschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23. Januar 2012 endete,\nzugestellt werden konnte (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.09.2012, OG BI 12\n3, E. 5a). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die\nnochmalige Einspracheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen (vgl.\nforumpoenale 5/2012 S. 282). Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein\nVerschulden (Art. 94 Abs. 1 StPO), folglich das Wiederherstellungsgesuch von der\nBeschwerdegegnerin zu Recht negativ beschieden wurden.\n\nGesagtes erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n6. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren kann\nunter Umständen von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden\n(vgl. etwa BGE 1B_705/2011 vom 09.05.2012 E. 2.3.2, 1B_732/2011 vom 19.01.2012 E.\n7.2). Für das vorliegende Verfahren muss ein solcher Vorbehalt gemacht werden. Gleiches\ngalt für die amtliche Verteidigung im streitigen Wiederherstellungsverfahren (siehe Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 27.03.2013, OG BI 13 3, E. 3b). Eine andere Regelung für\ndas Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht. Als aussichtslos sind nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum\nals ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,\nwenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur\nwenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen\nfinanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen\nwürde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen\nwürde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 f. E. 2.3.1;\nBGE 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.4). Die Beschwerdeinstanz bemerkte bereits in der\nVerfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012, dass es dem Beschwerdeführer möglich\nund zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen (E.\n5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos\neinzustufen. Das Begehren um amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen.\n"}