{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-13-02-Str_2013-03-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6652", "Checksum": "2942312b1e93a546bfa11a27f978bfbd"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 13 02 Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.03.2013 2013_OG BI 13 02 Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 94, Art. 132 und Art. 354 Abs. 1 StPO. 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Die\nBeschwerdeinstanz gelangte in der damaligen Verfügung zum Schluss, dass\nes dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich\ngewesen wäre, die fragliche Einsprache frist- und formgerecht einzureichen.\nDiese Verfügung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer verlangte nun,\ndie Einsprache vom 30. Januar 2012 zugleich als Wiederherstellungsgesuch zu\nbehandeln. Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der\nWiederherstellung. Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis.\nDie Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte\nPerson mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein\nWiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer\nKrankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist nicht erstellt. Die\nStaatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist\ndarauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist.\nGleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Der Beschwerdeführer hätte\nerkennen müssen, dass die nochmalige Einspacheerhebung innert wenigen\nTagen hätte ergehen müssen. Somit trifft den Beschwerdeführer an der\nSäumnis ein Verschulden. Eine fehlende amtliche Verteidigung vermag ein\nanderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Abweisung der Beschwerde.\nAngesichts der Bemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten\nBeschwerdeverfahrens ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos\neinzustufen, folglich Abweisung des Gesuches um amtliche Verteidigung für\ndas Beschwerdeverfahren.\n\nObergericht, 27. März 2013, OG BI 13 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) Materielle Voraussetzung der Wiederherstellung ist die Schuldlosigkeit des\nGesuchstellers am Säumnis. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem\nBetroffenen in seiner konkreten Situation möglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit\nder Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Diese Gründe können objektiver oder subjektiver\nNatur sein (Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n2011, N. 35 zu Art. 94; vgl. auch Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar,\nBundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 50). Ein Krankheitszustand bildet, wenn\nund solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein\nunverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung\nderart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu\nhandeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl.\nBGE 6B_230/2010 vom 15.07.2010 E. 2.2). Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe\nes seinen psychischen Zustand verunmöglicht, die Einsprache entsprechend dem Ratschlag\nder Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 formgültig nochmals einzureichen (vgl. dazu\ndas Schreiben ʺAblauf aus meiner Erinnerungʺ [Gesuch des Beschwerdeführers vom\n12.10.2012, Beil. 3]). Angesichts der kurz zuvor eingereichten Einsprache vom 12. Januar\n2012 erscheint dieses Vorbringen wenig glaubhaft. Sodann gibt der sich in den Akten\nbefindliche psychiatrische Bericht vom 22. Mai 2012 (Gesuch des Beschwerdeführers vom\n12.10.2012, Beil. 4) zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Januar 2012\nkeine Auskunft. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte\nPerson mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein\nWiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer\nKrankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist jedoch vorliegend nicht erstellt.\n\n"}