- zur Klärung der Zuständigkeit mit dem Landgerichtsvizepräsidium Uri ein Meinungsaustausch stattgefunden hat; die Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben ist; - mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 das Obergericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumte, innert fünf Tagen die Busse zu bezahlen; - auf nochmalige Nachfrage beim Amt für Finanzen Uri am 14. Januar 2013 dieses eine Einzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550.-- bestätigte; - die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 550.-- zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte;