- die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 5. Juli 2012 als Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Obergericht nennt; - X in der Folge ein als Berufung betiteltes Schreiben vom 15. Juli 2012 dem Obergericht des Kantons Uri einreichte, worin er um Herabsetzung des gesamthaft einverlangten Betrages von Fr. 550.-- und die Gewährung von Ratenzahlungen ersuchte; - mit Verfügung vom 20. Juli 2012 die Rechtsmitteleingabe von X vom 15. Juli 2012 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) aufgenommen wurde;