Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes hat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen. Genügt diese den formellen Anforderungen nicht, so erlässt die Staatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, welche bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann. Die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten führte zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Abschreibung der Beschwerde vom Geschäftsprotokoll. Obergericht, 17. Januar 2013, OG BI 12 9 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass