Strafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft. Diese ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion Uri wegen Nichterfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht eingetreten. Die Strafverfügungen der Sicherheitsdirektion können bei der Staatsanwaltschaft mit Einsprache angefochten werden. Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes hat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen.