{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-01-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2013-OG-BI-12-9-Stra_2013-01-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6650", "Checksum": "5d00740a2a0dfdc2c21a0d0d0ed432df"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG BI 12 9_Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.01.2013 2013_OG BI 12 9_Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:02", "Checksum": "193bb0fe84bb107b951f6ea87158bef1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.01.2013 2013_OG BI 12 9_Strafprozessordnung\nRegeste:\nArt. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV. Art. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. \n\nStrafprozessordnung. Art. 357 Abs. 2, Art. 356 Abs. 2 StPO. Art. 27 Abs. 3 VSV.\nArt. 92 Abs. 1 und 2 VRPV. Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung\nder Staatsanwaltschaft. Diese ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers\ngegen eine Strafverfügung der Sicherheitsdirektion Uri wegen Nichterfüllung\nder Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht eingetreten. Die\nStrafverfügungen der Sicherheitsdirektion können bei der Staatsanwaltschaft\nmit Einsprache angefochten werden. Anstelle des erstinstanzlichen Gerichtes\nhat nun die Staatsanwaltschaft die Gültigkeit der Einsprache zu beurteilen.\nGenügt diese den formellen Anforderungen nicht, so erlässt die\nStaatsanwaltschaft eine Nichteintretensverfügung, welche bei der\nBeschwerdeinstanz angefochten werden kann. Die Bezahlung der Busse\neinschliesslich der Verfahrenskosten führte zur Gegenstandslosigkeit der\nBeschwerde. Abschreibung der Beschwerde vom Geschäftsprotokoll.\n\nObergericht, 17. Januar 2013, OG BI 12 9\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- X mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 28. März 2012 (Nr. 60 12 424)\nwegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt wurde und gestützt darauf\nmit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft worden ist;\n\n- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri die Eingabe der Organisation RAID,\nBasel, vom 25. April 2012 als Einsprache gegen den Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri\nvom 28. März 2012 entgegengenommen hat;\n\n- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit Verfügung vom 5. Juli 2012 auf die\nEinsprache nicht eingetreten ist, weil die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten und\ndie Rechtsmitteleingabe in französischer Sprache abgefasst worden sei, überdies die\nOrganisation RAID zur Verteidigung von X nicht berechtigt gewesen sei;\n\n- die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri X zugleich dazu verpflichtete, dem Amt\nfür Finanzen die Busse von Fr. 400.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 150.-- (Gebühr\nSicherheitsdirektion und Sachverhaltsabklärungen Polizei) zu bezahlen;\n\n- die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 5. Juli 2012 als\nRechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Obergericht nennt;\n\n- X in der Folge ein als Berufung betiteltes Schreiben vom 15. Juli 2012 dem\nObergericht des Kantons Uri einreichte, worin er um Herabsetzung des gesamthaft\neinverlangten Betrages von Fr. 550.-- und die Gewährung von Ratenzahlungen ersuchte;\n\n- mit Verfügung vom 20. Juli 2012 die Rechtsmitteleingabe von X vom 15. Juli\n2012 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Strafprozessuale\nBeschwerdeinstanz) aufgenommen wurde;\n\n- zur Klärung der Zuständigkeit mit dem Landgerichtsvizepräsidium Uri ein\nMeinungsaustausch stattgefunden hat; die Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben ist;\n\n- mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 das Obergericht dem Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit einräumte, innert fünf Tagen die Busse zu bezahlen;\n- auf nochmalige Nachfrage beim Amt für Finanzen Uri am 14. Januar 2013 dieses\neine Einzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550.-- bestätigte;\n\n- die Bezahlung der Busse einschliesslich der Verfahrenskosten von insgesamt Fr.\n550.-- zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führte;\n\n- zufolge Gegenstandslosigkeit die Beschwerde am Geschäftsprotokoll\nabzuschreiben ist;\n\n- unter den gegebenen Umständen keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art.\n423 Abs. 1 StPO);\n\n- Entschädigungen entfallen.\n"}