Dementsprechend ist eine Haftbefristung vorzusehen. Angesichts der noch ausstehenden Begründung des Urteils und des anstehenden Berufungsverfahrens ist eine weitere Haftdauer von sechs Monaten gerechtfertigt (sinngemäss Art. 227 Abs. 7 StPO; siehe dazu Marc Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 231). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 231 Abs. 1 StPO) bis 24. April 2013 in Sicherheitshaft zu behalten. Danach kann die Sicherheitshaft verlängert werden.