Daher muss eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft – in gleicher Weise wie der Untersuchungshaft – auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vorgenommen werden können, und dies auch dann, wenn die beschuldigte Person grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (BGE 137 IV 186 E. 3.5, in Pra 2012 Nr. 12 S. 71). Die Verurteilung des Beschwerdeführers hat vorliegend nicht zur Folge, dass auf eine Befristung verzichtet werden kann. Dementsprechend ist eine Haftbefristung vorzusehen.