Zwar ermöglicht die Unterscheidung zwischen diesen zwei Haftarten, das Verfahrensstadium zu erkennen, in welchem die Haft angeordnet oder durchgeführt wurde, doch bleibt die Natur der Haft dieselbe. Daher muss eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft – in gleicher Weise wie der Untersuchungshaft – auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vorgenommen werden können, und dies auch dann, wenn die beschuldigte Person grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (BGE 137 IV 186 E. 3.5, in Pra 2012 Nr. 12 S. 71).