Als Sicherheitshaft gilt hingegen die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Abs. 2). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft ist für den Fall der Sicherheitshaft die zeitliche Haftbefristung nicht ausdrücklich geregelt (BGE 1B_188/2012 vom 19.04.2012 E. 2.1). Zwar ermöglicht die Unterscheidung zwischen diesen zwei Haftarten, das Verfahrensstadium zu erkennen, in welchem die Haft angeordnet oder durchgeführt wurde, doch bleibt die Natur der Haft dieselbe.