384 StPO richten. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe am 2. November 2012 der Post übergeben hat, ist die Rechtsmittelfrist in jedem Fall gewahrt. Im Fall von Art. 226 Abs. 2 StPO, der sinngemäss auch für die Sicherheitshaft gilt (BGG 138 IV 84 E. 2.2; BGE 1B_564/2011 vom 27.10.2011 E. 3.1), beginnt die Beschwerdeschrift erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Gleiches dürfte auch für Art. 231 Abs. 1 StPO gelten, womit Art. 384 lit. b StPO massgebend wäre. Auf die Beschwerde ist einzutreten.