c) Die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäss Art. 384 StPO bei anderen Entscheiden als Urteilen mit deren Zustellung (lit. b); bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit deren Kenntnisnahme (lit. c). Die Vorinstanz subsumierte vorliegende Konstellation unter Art. 384 lit. c StPO. Der Fristbeginn könnte sich aber auch anhand von lit. b von Art. 384 StPO richten.