382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Sodann muss im Regelfall die Beschwer im Zeitpunkt der Beschwerde noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres der Fall ist (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist.