399 Abs. 3 StPO) über die Sicherheitshaft zu befinden (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 232). Demnach ist die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des Ersuchens um Haftentlassung des Beschwerdeführers vom 2. November 2012 im Sinne einer Beschwerdeführung gegen den Beschluss LGS 12 6 sachlich und funktionell zuständig. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 StPO. b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).