231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden (vgl. BGE 1B_381/2011 vom 05.08.2011 E. 2.2). Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht abgesehen von der Sonderreglung von Art. 231 Abs. 2 StPO (siehe dazu BGE 1B_525/2011 vom 13.10.2011 E. 2) zwischen Urteilsfällung (Art. 84 Abs. 1 - 3 StPO) und Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) über die Sicherheitshaft zu befinden (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 232).