a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Davon ausgenommen sind nur verfahrensleitende Entscheide, zu denen die Sicherheitshaft nicht gehört. Die verhaftete Person kann nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.