(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, BGE 1B_9/2013 vom 24.01.2013) Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeinstanz hat vorab von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht eintreten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 321 ff.).