Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung, soweit eine Flucht ausser Betracht fällt, in dieses kriminogene Umfeld zurückkehrt und deswegen mit einer erheblichen Rückfallgefahr gerechnet werden muss. Das Rechtsgut von Leib und Leben ist in höchstem Masse zu schützen. Unter diesen Umständen auch Bejahung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft ist indessen zu befristen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 06. Dezember 2012, OG BI 12 11