Hingegen ist die Kollusionsgefahr nach Durchführung des Beweisverfahrens durch das Sachgericht weggefallen. Dennoch ist die Sicherheitshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten. Erstere ist anzunehmen aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und Kontakten zum Ausland. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen.