Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerde der beschuldigten Person gegen die Fortführung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden. Auch im Fall von Art. 231 Abs. 1 StPO beginnt die Beschwerdefrist erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Der dringende Tatverdacht ist angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben. Hingegen ist die Kollusionsgefahr nach Durchführung des Beweisverfahrens durch das Sachgericht weggefallen.