{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2012-OG-BI-12-11-Str_2012-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6771", "Checksum": "c586bbfcfdda8cb2dff32bd6f25a12ce"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG BI 12 11_Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 06.12.2012 2012_OG BI 12 11_Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:49", "Checksum": "d6ab9af0425f62b0afcf901db226e729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 06.12.2012 2012_OG BI 12 11_Strafprozessordnung\nRegeste:\nArt. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. \n\n 9. Gemäss Art. 220 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch\ndas Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim\nerstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder\nmit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung (Abs. 1). Als\nSicherheitshaft gilt hingegen die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der\nAnklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt\neiner freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Abs. 2). Im Gegensatz zur\nUntersuchungshaft ist für den Fall der Sicherheitshaft die zeitliche Haftbefristung nicht\nausdrücklich geregelt (BGE 1B_188/2012 vom 19.04.2012 E. 2.1). Zwar ermöglicht die\nUnterscheidung zwischen diesen zwei Haftarten, das Verfahrensstadium zu erkennen, in\nwelchem die Haft angeordnet oder durchgeführt wurde, doch bleibt die Natur der Haft\ndieselbe. Daher muss eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft – in gleicher Weise\nwie der Untersuchungshaft – auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot und dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip vorgenommen werden können, und dies auch dann, wenn die\nbeschuldigte Person grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, ein Haftentlassungsgesuch\nzu stellen (BGE 137 IV 186 E. 3.5, in Pra 2012 Nr. 12 S. 71). Die Verurteilung des\nBeschwerdeführers hat vorliegend nicht zur Folge, dass auf eine Befristung verzichtet\nwerden kann. Dementsprechend ist eine Haftbefristung vorzusehen. Angesichts der noch\nausstehenden Begründung des Urteils und des anstehenden Berufungsverfahrens ist eine\nweitere Haftdauer von sechs Monaten gerechtfertigt (sinngemäss Art. 227 Abs. 7 StPO;\nsiehe dazu Marc Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 231). Die Beschwerde ist daher teilweise\ngutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen\nFlucht- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 231 Abs. 1 StPO) bis\n24. April 2013 in Sicherheitshaft zu behalten. Danach kann die Sicherheitshaft verlängert\nwerden.\n"}