{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-12-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2012-OG-BI-12-11-Str_2012-12-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6771", "Checksum": "c586bbfcfdda8cb2dff32bd6f25a12ce"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG BI 12 11_Strafprozessordnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 06.12.2012 2012_OG BI 12 11_Strafprozessordnung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. 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Dennoch ist die Sicherheitshaft wegen\nFlucht- und Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten. Erstere ist anzunehmen\naufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und\nKontakten zum Ausland. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen\nwegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner\nTätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen. Es ist davon auszugehen, dass\nder Beschwerdeführer bei seiner Freilassung, soweit eine Flucht ausser\nBetracht fällt, in dieses kriminogene Umfeld zurückkehrt und deswegen mit\neiner erheblichen Rückfallgefahr gerechnet werden muss. Das Rechtsgut von\nLeib und Leben ist in höchstem Masse zu schützen. Unter diesen Umständen\nauch Bejahung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft ist indessen zu\nbefristen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.\n\nObergericht, 06. Dezember 2012, OG BI 12 11\n\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen,\nBGE 1B_9/2013 vom 24.01.2013)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Beschwerdeinstanz hat vorab von Amtes wegen und mit freier Kognition\nsämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen\nEntscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu\nprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache\nnicht eintreten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des\nschweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 321 ff.).\n\na) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die\nVerfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen\nGerichte. Davon ausgenommen sind nur verfahrensleitende Entscheide, zu denen die\nSicherheitshaft nicht gehört. Die verhaftete Person kann nach Art. 222 StPO Entscheide über\ndie Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder\nSicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das erstinstanzliche Gericht\nentscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in\nSicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen\nGerichtes kann Beschwerde geführt werden (vgl. BGE 1B_381/2011 vom 05.08.2011 E. 2.2).\nIm Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht abgesehen von der Sonderreglung von Art. 231\nAbs. 2 StPO (siehe dazu BGE 1B_525/2011 vom 13.10.2011 E. 2) zwischen Urteilsfällung\n(Art. 84 Abs. 1 - 3 StPO) und Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) über die\nSicherheitshaft zu befinden (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 232). Demnach ist die Beschwerdeinstanz zur\nBeurteilung des Ersuchens um Haftentlassung des Beschwerdeführers vom 2. November\n2012 im Sinne einer Beschwerdeführung gegen den Beschluss LGS 12 6 sachlich und\nfunktionell zuständig. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2\nGOG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 StPO.\nb) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die\nBeschwerdelegitimation setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar\nin seinen Interessen tangiert ist. Sodann muss im Regelfall die Beschwer im Zeitpunkt der\nBeschwerde noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von\nZwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres der Fall ist (Niklaus Schmid, StPO\nPraxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich\ngeschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, womit die\nBeschwerdelegitimation gegeben ist.\n\nc) Die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 und\nArt. 385 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen bei\nder Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäss Art. 384 StPO bei\nanderen Entscheiden als Urteilen mit deren Zustellung (lit. b); bei einer nicht schriftlich\neröffneten Verfahrenshandlung mit deren Kenntnisnahme (lit. c). Die Vorinstanz subsumierte\nvorliegende Konstellation unter Art. 384 lit. c StPO. Der Fristbeginn könnte sich aber auch\nanhand von lit. b von Art. 384 StPO richten. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer die\nRechtsmitteleingabe am 2. November 2012 der Post übergeben hat, ist die Rechtsmittelfrist\nin jedem Fall gewahrt. Im Fall von Art. 226 Abs. 2 StPO, der sinngemäss auch für die\nSicherheitshaft gilt (BGG 138 IV 84 E. 2.2; BGE 1B_564/2011 vom 27.10.2011 E. 3.1),\nbeginnt die Beschwerdeschrift erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen.\nGleiches dürfte auch für Art. 231 Abs. 1 StPO gelten, womit Art. 384 lit. b StPO massgebend\nwäre.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}