Ergibt sich die Berechtigung zur Privatklage aufgrund der Erbenstellung, so ist Art. 121 Abs. 1 StPO ausschliesslich anwendbar, welcher aufgrund seines Wortlautes die Strafklage zulässt (BBl 2006 S. 1172; Lorenz Droese, a.a.O., S. 26; Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700 f.). Insb. dieser Wortlaut und die Rechtsmittelmöglichkeit i.S.v. Art. 382 Abs. 3 StPO müssen zum Ergebnis führen, dass auch ein Angehöriger der gestorbenen geschädigten Person Strafklage erheben kann.