Andernfalls eine einheitliche Systematik aufgegeben würde. Andererseits ist die Strafklage Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechtes (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 700; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 21 zu Art. 121). Die Angehörigen der geschädigten Person treten also lediglich dessen Rechtsnachfolge an, eine Einschränkung der Privatklagemöglichkeiten hat dies aber nicht zur Folge. Des Weiteren ist eine solche nur im Fall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorgesehen. Jedoch bezieht sich diese Bestimmung bloss auf sog. „Subrogationsgläubiger“. Ergibt sich die Berechtigung zur Privatklage aufgrund der Erbenstellung, so ist Art.